BILGI | HAZAN Partners Law and Consultancy

Arbeits- und Aufenthaltsrecht

Beratung bei grenzüberschreitender Beschäftigung, Entsendung internationaler Fachkräfte und unternehmerisch bedingten Standortwechseln.

Wir beraten Unternehmen und internationale Fachkräfte bei grenzüberschreitenden Beschäftigungsverhältnissen, Entsendungen und Standortwechseln. Dabei greifen drei Rechtsgebiete ineinander, die getrennt geprüft werden müssen: Arbeitsrecht, Aufenthaltsrecht und Sozialversicherungsrecht.

Drei Fragen, die nicht dieselbe Antwort haben

Wer eine Fachkraft aus der Türkei in Deutschland einsetzen will, muss dreimal getrennt fragen: Welches Arbeitsrecht gilt für das Arbeitsverhältnis? Braucht die Person einen Aufenthaltstitel, der zur Erwerbstätigkeit berechtigt? Und in welchem Land besteht Sozialversicherungspflicht?

Die Antworten fallen regelmäßig auseinander. Ein Arbeitsvertrag kann türkischem Recht unterliegen, während zwingende deutsche Schutzvorschriften — Mindestlohn, Urlaub, Arbeitszeit — dennoch gelten, weil die Arbeit in Deutschland erbracht wird. Eine Rechtswahl verdrängt diese Vorschriften nicht.

Aufenthalt und Arbeitserlaubnis

Für qualifizierte Beschäftigung stehen mehrere Wege offen: der Aufenthaltstitel für Fachkräfte mit anerkanntem Abschluss, die Blaue Karte EU bei entsprechendem Gehalt, der Titel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer bei Versetzungen im Konzern. Jeder Weg hat eigene Voraussetzungen, eigene Fristen und eigene Folgen für den Wechsel des Arbeitgebers.

Der Engpass liegt meist nicht bei der Ausländerbehörde, sondern bei der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen. Dieses Verfahren läuft eigenständig, dauert und sollte parallel zum Bewerbungsprozess beginnen, nicht danach. Wir planen die Schritte so, dass Visumverfahren, Anerkennung und geplanter Arbeitsbeginn zusammenpassen.

Entsendung und Sozialversicherung

Zwischen Deutschland und der Türkei besteht ein Sozialversicherungsabkommen. Es ermöglicht, dass eine entsandte Person für eine begrenzte Zeit im bisherigen System versichert bleibt, statt in beiden Ländern Beiträge zu zahlen. Voraussetzung ist eine Entsendebescheinigung, die vor Beginn zu beantragen ist — rückwirkend ist sie nur eingeschränkt zu erlangen.

Fehlt sie, drohen Nachforderungen in beiden Ländern, und zwar auch für zurückliegende Zeiträume. Wir prüfen Entsendungen deshalb vor dem ersten Arbeitstag und dokumentieren, wer welche Weisungen erteilt: Wird die Person tatsächlich in die Organisation des Einsatzunternehmens eingegliedert, liegt keine Entsendung mehr vor, sondern eine Beschäftigung dort — mit allen Folgen.

Typische Konstellationen

Die Führungskraft im Konzern. Ein Wechsel von Istanbul nach Düsseldorf wirft Fragen zum ruhenden Heimatvertrag, zur Anrechnung von Vordienstzeiten und zur Rückkehrzusage auf. Fehlt eine klare Regelung, streiten die Parteien am Ende darüber, ob eine Rückkehr geschuldet war.

Der Betriebsübergang. Beim Erwerb eines Betriebs gehen die Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes über. Die Unterrichtung der Beschäftigten muss vollständig sein — ist sie es nicht, beginnt die Widerspruchsfrist nicht zu laufen, und Widersprüche sind noch Monate später möglich.

Die Trennung von einer Führungskraft. Kündigungsschutz, Abfindung, nachvertragliches Wettbewerbsverbot und Zeugnis gehören in eine Verhandlung. Ein Wettbewerbsverbot ohne zugesagte Karenzentschädigung ist nach deutschem Recht unverbindlich — der Arbeitnehmer kann wählen, ob er sich daran hält.

Der Arbeitsvertrag im internationalen Einsatz

Ein Vertrag für grenzüberschreitende Beschäftigung muss mehr regeln als ein inländischer. Neben Tätigkeit und Vergütung gehören dazu: der Einsatzort und ob er einseitig geändert werden darf, die Währung der Vergütung und wer das Wechselkursrisiko trägt, die Behandlung von Zulagen für Unterkunft und Heimflüge, die Regelung von Urlaub bei unterschiedlichen Feiertagen und die Frage, welches Recht für Streitigkeiten gilt.

Das Nachweisgesetz verlangt zudem, wesentliche Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, bei Auslandseinsätzen mit zusätzlichen Angaben. Verstöße sind bußgeldbewehrt und schwächen die Position des Arbeitgebers im Streitfall, weil im Zweifel die Darstellung des Arbeitnehmers zugrunde gelegt wird.

Homeoffice über Grenzen hinweg

Arbeitet eine in Deutschland angestellte Person zeitweise aus der Türkei, kann das Steuer- und Sozialversicherungspflichten auslösen und im Einzelfall sogar eine Betriebsstätte des Arbeitgebers begründen. Die Grenzen hängen von Dauer, Häufigkeit und Tätigkeitsinhalt ab. Wir entwickeln dafür Regelungen, die praktikabel bleiben und die Schwellen im Blick behalten.

Womit diese Beratung zusammenhängt

Personalthemen berühren die steuerliche Behandlung von Entsendungen, bei Umstrukturierungen das Gesellschaftsrecht und bei internen Untersuchungen das Wirtschaftsstrafrecht. Wir stimmen diese Fragen ab, statt sie nacheinander zu beantworten.